Front Cooking Crew
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THE ART OF COOKING

 

Wir sind: Frank Eckardt: Koch, aus Berufung und Leidenschaft. Eventmanager, Entertainer, Coach. Lebt in Büren, als Showkoch tätig für Firmenevents, Messen, Consulting, Show, Promotion, Foodstyling, Produktentwicklung,  Kochkurse und Privatveranstaltungen.

 


Front Cooking Crew


Frank Eckardt


Am Bennenberg 2

33142 Büren

Mobil:

+ 49 151 18 79 79 49

Mail:

info@frank-eckardt.com

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Front Cooking Crew
1. Allgemeines
1.1 Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber, FCC bezeichnet, ohne daß dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen FCC abgeschlossen werden, ohne daß es eines Widerspruchs der FCC gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen bedarf. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere
Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur so weit gültig, wie FCC sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Nur schriftliche Vertragserklärungen von FCC, insbesondere
Leistungsangebote und Angebotsannahmen, verpflichten die FCC. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch FCC.
2.2 Ein Vertragsschluß kommt nur zustande, wenn dieser schriftlich niedergelegt und so der Vertrag rechtswirksam ist. Vertragsänderungen und neue Angebote müssen schriftlich abgefasst und/oder bestätigt werden. Dieses bezieht sich auch für EMail Verkehr.
3. Leistungsumfang
3.1 Zu den Leistungen des Auftragnehmers zählen insbesondere alle Sach und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind.
3.2 Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
3.3 Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen und von FCC angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der FCC und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an den durchführenden FCC zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.
3.4 Der Front Cooking „Einsatz“ oder genannt „Tagewerk“, ist soweit nicht anders vereinbart, einer Stundenleistung von 8 Stunden am Tag. Alle anfallenden Leistungen darüber hinaus, sind mit FCC abzusprechen.
3.5 Anfahrt, die Leistung „Anfahrt“ bezieht sich auf die reine Anfahrt. Bei einen Weg von mehr als 150 km. Sollte sich danach, noch eine Leistung angliedern, wird ein Stundensatz von 90,00 Euro erhoben. Das gleich bezieht sich auf die Leistung „Abfahrt“.
3.6 Werden Aufträge mit Lebensmittel, die gebucht sind, in einem Zeitraum von 1 Monat, vor der Fälligkeit abgesagt, wird 2/3 des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Werden Aufträge abgesagt nach Auftragserteilung, (Zeitraum von 7 Tagen) wird 1/2 des Auftragswert in Rechnung gestellt. Werden Aufträge abgesagt in einem Zeitraum von, kürzer als 14 Tagen vor dem Termin, wird die gesammte Summe fällig. Auch bei Absagen durch Epidemien wie zb Corona.
4. Lieferzeit
4.1 Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
4.2 FCC wird jedoch von der Verpflichtung frei, wenn FCC an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. bei höherer Gewalt. Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. und wenn durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Bei allen angegebenen Hinderungsgründen ist es unerheblich, ob sie beim Auftraggeber oder bei FCC entstehen.
4.3 Wird FCC von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
4.4 Der Auftraggeber ersetzt FCC alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem EGB gemäß Ziff. 4.2 von der Leistung frei wird.
5. Stornierungen von Aufträgen, für Equipment, Leihgeräten und Personal bei bestätigten Anforderungen und Auftragsvergabe.
5.1 Die anfallenden Kosten und Gebühren, z. B. für Übernachtungskosten, Leihwagen und Abfertigung, Luftfracht und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Proforma-Rechnung, Personalkosten wie Hotelunterkunft, Spesen, Stundensätze, Visagebühren, Transfer vor Ort, gehen zu Lasten des Auftraggebers mit einer Gebühr von 30%, der gesamten Auftragswertes.
6. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
6.1 Dem Auftrag kann eine Vereinbarung über eine Anzahlung des Auftraggebers zugrunde gelegt sein. Wird eine Anzahlung vereinbart, ohne daß der genaue Veranstaltungstermin feststeht, wird die Anzahlung spätestens 7 Tage vor dem zu bestimmenden Veranstaltungszeitpunkt fällig.
6.2 Bei einem Auftrag über eine Veranstaltung mit mehr als 20 Personen oder einem Auftragswert von mehr als 1000,00 Euro, sind ¾ des Auftragswertes als Anzahlung, bereits bei Auftragserteilung zu leisten.
6.3 Der offene Saldo der Schlußrechnung ist unverzüglich ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
6.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen i. H. v. 2 % über dem jeweils
gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
6.5 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
handelt und muss bei dem Vertragsabschluss oder Auftragserteilung angekündigt werden.
6.6 Für alle Aufträge werden dem Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Weitere
Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
7. Beanstandungen Reklamation.
7.1 Beanstandungen sind unverzüglich mündlich dem ausführenden Mitarbeiter FCC bzw. dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen.
7.2 Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den Leistungen von FCC müssen vom Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich, der FCC, der den Auftrag ausgeführt hat, mitgeteilt werden.
7.3 Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gem. Ziff. 7.1 und
7.2 nicht fristgerecht nach und können die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, deshalb können aus den festgestellten Mängeln keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden. Dieses gild auch für Beratungen/Consulting. Der Auftragbeber ist für alle Entscheidungen/Empfehlungen selbst in Haftung. Reklamationen sind nach Ausstellung der Rechnung nicht mehr relevant.

8. Gefahrübergang und Haftung
8.1 Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen. Im Falle von Reklamationen gilt Ziffer 7.
8.2 Mit Übernahme gem. Ziffer 8.1 der Lieferung bzw. Sachleistungen nach Ziffer 3 dieser Bedingungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über. Auch in dem Fall wenn Dritte den Schaden verursachen. Es haftet ein Spediteur für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes und bei Verschulden. Obhut bedeutet, dass sich das Gut zum Zwecke der Beförderung im Besitz oder Gewahrsam des Spediteurs befindet oder zum Auf/Abbau einer Messe/Event benutzt wird. Neubeschaffung des beschädigten Gutes: Ist eine Reperatur in Zeitraum nicht zu vollziehen oder auf Anforderung nicht zu klären. So behält sich FFC vor, sich Neuware zubeschaffen. 
8.3 Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften von FCC in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten bestehen diesbezüglich keine Ansprüche des Auftraggebers.
10. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dasselbe gilt im Hinblick auf dieses Schriftformerfordernis.
11. Teilwirksamkeit
Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die
Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege ergänzender  Vereinbarungen durch eines solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.
12. Gerichtsstand
Unter Vollkaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Paderborn.
13. Anwendbares Recht
Der Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland



Steuernummer: 33950561602
FnA Paderborn